Kolping-Inklusionswerkstatt

Karton mit Informationsmaterial der Kolping Inklusionswerkstatt neben verpackten Backwaren und Produkten.

Seit mehr als 30 Jahren als Einrichtung für berufliche Rehabilitation in Sachsen-Anhalt vertreten.

Nach Novellierung des SGB IX erhielt es als 1. Unternehmen die Genehmigung als „anderer Leistungsanbieter“ für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich durch die Bundesagentur für Arbeit.

Im Rahmen der Gesetzgebung zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) erweiterte der Gesetzgeber mit der Einführung des

§ 60 SGB zum Januar 2018 das Angebot zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung und schaffte eine Alternative zu einer Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM). Leistungen im Eingangsverfahren (EV), Berufsbildungsbereich (BBB) und Arbeitsbereich können nicht nur in anerkannten WfbM, sondern – ganz oder teilweise – auch bei sogenannten „anderen Leistungsanbietern“ in Anspruch genommen werden.

Menschen mit Behinderung erhalten mehr Wahlmöglichkeiten bei der Teilhabe am Arbeitsleben

Menschen mit Behinderung eröffnet sich eine größere Angebotsvielfalt und erweiterte Wahlmöglichkeiten im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben. Dies schließt auch das Wahlrecht ein, einzelne Leistungen zur beruflichen Bildung oder zur Beschäftigung bei unterschiedlichen Anbietern zu nutzen. Andere Leistungsanbieter können insbesondere Menschen mit Behinderung, die bislang einer Beschäftigung in einer WfbM kritisch gegenüberstanden, bedarfsgerechte Chancen zur Teilhabe eröffnen.

Ihre Ansprechpartnerin für die Kolping-Inklusionswerkstatt

Antje Büchner
Koordination Aufnahme